- I. Allgemeines
- 1. Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend:
Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle
Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich
widersprochen wird..
- 2. Alle Vertragsabreden sollen
aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126
a BGB) erfolgen.
- II. Angebote und Unterlagen
- 1. Angebote des Auftragnehmers
sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches
Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des
Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist
das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim
Auftraggeber bindend.
- 2. Gewichts- oder Maßangaben in
Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,
Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder
maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des
Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
- 3. Angebote, Kalkulationen,
Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenanschläge 'oder andere Unterlagen des
Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder
vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell
erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
- 4. Behördliche und sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem
Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
auszuhändigen.
- III. Preise
- 1. Für vom Auftraggeber
angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens
im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten
Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
- 2. Eine Mehrwertsteuererhöhung
wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen
Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die
Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach
Vertragsabschluss erbracht wird.
- IV. Zahlungsbedingungen und
Verzug
- 1. Nach Abnahme des Werkes sind
Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens
binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu
leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der
Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
- 2. Wechsel und Schecks werden
nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- 3. Der Auftraggeber kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
- V. Ausführung
- 1. Sind Ausführungsfristen
nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die gemäß 11. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-,
Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- 2. Sind Schneid-, Schweiß-,
Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn
seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem
Auftraggeber bekannte Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in
Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib
und Leben von Personen usw.) hinzuweisen.
- VI. Abnahme und
Gefahrenübergang
- 1. Der Auftragnehmer trägt die
Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
- 2. Gerät der Auftraggeber mit
der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
- 3. Die Werkleistung ist nach
Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere
nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der
vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen
unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern.
- VII. Versuchte
Instandsetzung
- Wird der Auftragnehmer mit
der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder
das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
- a) der Auftraggeber den
Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuld haft nicht
gewährt, oder
- b) der Fehler/Mangel trotz
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
- ist der Auftraggeber
verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und
Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können
nicht mehr beschafft werden) fällt.
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- VIII. Sachmängel
- 1. Die Mängelansprüche des
Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung durch den Auftraggeber.
- 2. Die verkürzte Frist für
Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung
gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch
vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
- 3. Von der
Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die
nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung
des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische
oder elektrische Einflüsse, sowie durch normalen
Abnutzungsverschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.
- 4. Systemimmanente geringe
Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen)
und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
- 5. Der Auftragnehmer muss im
Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt
vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem
Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt
des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des
Werkvertrages zurückzuführen sind.
- IX. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für
Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst
entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im
Falle
-
- von vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen
Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, die Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von
fahrlässiger Pflichtverletzung;
-
- des Vorliegens von Mängeln,
die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
-
- der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes
(auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines
Mangels);
- der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers, der kein "Verbraucher"
ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
- der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
- X. Eigentumsvorbehalt
- 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
- 2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener
Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne die wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu Übertragen.
- 3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
- 4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände
als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem
anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der
Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer
ab.
- XI. Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der
Auftragnehmer Kaufmann ist.
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